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   BayObLG, 26.10.2005 - 1Z AR 188/05   

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https://dejure.org/2005,15662
BayObLG, 26.10.2005 - 1Z AR 188/05 (https://dejure.org/2005,15662)
BayObLG, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1Z AR 188/05 (https://dejure.org/2005,15662)
BayObLG, Entscheidung vom 26. Oktober 2005 - 1Z AR 188/05 (https://dejure.org/2005,15662)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 261 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 281

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 261 Abs. 1 Nr. 2 § 281
    Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bei gerichtlicher Bestimmung des Gerichtsstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirkung eines bindenden Verweisungsbeschlusses im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren; Gesamtschuldner als Streitgenossen; Gerichtsstandbestimmung nach Klageerhebung; Schadensersatz wegen Verletzung von Schutzpflichten zugunsten Dritter; Gerichtsstand für Ansprüche aus ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 14.04.1992 - 1Z AR 17/92

    Gericht; Bestimmung; Zuständigkeit; Bindend; Verweisung

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2005 - 1Z AR 188/05
    Eine Gerichtsstandsbestimmung kann entgegen dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch noch nach Klageerhebung erfolgen (BayObLGZ 1992, 89/90).

    Bei der Bestimmung ist zu beachten, dass ein bindender Verweisungsbeschluss regelmäßig eine Grenze für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellt (vgl. BayObLGZ 1992, 89/90, BayObLG BB 2005, 2265/2266).

  • BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02

    Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2005 - 1Z AR 188/05
    Ist oder war im Zeitpunkt der Klageerhebung ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand gegeben, kommt eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BayObLGZ 2002, 151/152).
  • BayObLG, 10.09.1985 - Allg. Reg. 38/85

    Gerichtsstandsbestimmung bei unterbrochenem Rechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 26.10.2005 - 1Z AR 188/05
    Kann für den Gegenstand der Klage, wie er sich aufgrund der von der Klagepartei vorgetragenen Tatsachen darstellt, ein gemeinschaftlich besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden und sind die übrigen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Bestimmung zu bejahen (BayObLGZ 1985, 314/317).
  • BayObLG, 03.08.2005 - 1Z AR 133/04
    Auszug aus BayObLG, 26.10.2005 - 1Z AR 188/05
    Bei der Bestimmung ist zu beachten, dass ein bindender Verweisungsbeschluss regelmäßig eine Grenze für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellt (vgl. BayObLGZ 1992, 89/90, BayObLG BB 2005, 2265/2266).
  • OLG Hamm, 07.10.2016 - 32 Sa 62/16

    Gerichtsstandbestimmung; Erfüllungsort; allgemeiner Gerichtsstand; besonderer

    Soweit sich die Klage gegen den Antragsgegner zu 2 richten soll, liegt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. § 29 ZPO hingegen in E. Für Klagen auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer einem Dritten gegenüber bestehenden Schutzpflicht ist die streitige Verpflichtung im Sinne des § 29 ZPO die Verpflichtung, für deren Nicht- oder Schlechterfüllung Ersatz begehrt wird (BayObLG, Beschl. v. 26.10.2005 - 1Z AR 188/05 - zitiert nach juris, dort Tz. 9).
  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 45/20

    Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung im selbstständigen Beweisverfahren

    Die bindende Verweisung nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt dagegen nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet (BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1Z AR 188/05, juris Rn. 12; Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 20; a. A. Heinrich in Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 36 Rn. 23).

    a) Bei der Bestimmung ist zu beachten, dass ein bindender Verweisungsbeschluss regelmäßig eine Grenze für die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellt (BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1Z AR 188/05, juris Rn. 12).

  • BayObLG, 19.12.2019 - 1 AR 110/19

    Bindungswirkung der Entscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

    Ist allerdings für einen Rechtsstreit bereits eine nach dem oben Dargelegten wirksame Zuständigkeitsbestimmung erfolgt und wird nach einer erst anschließend erfolgten subjektiven Klageerweiterung ein neuer Bestimmungsantrag gestellt, so entfaltet die erste Zuständigkeitsbestimmung Bindungswirkung gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und ist bei der Bestimmung des für den erweiterten Rechtsstreit zuständigen Gerichts ebenso zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. April 2016, 32 SA 3/16, juris Rn. 22 m. w. N.) wie ein bindender Verweisungsbeschluss gemäß § 281 ZPO (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1Z AR 188/05, juris Rn. 12).
  • OLG Hamm, 15.04.2016 - 32 Sa 3/16

    Zweifache Gerichtsstandbestimmung in demselben Verfahren

    Nicht anders als diejenige einer vor der Klageerweiterung vorgenommenen Verweisung (dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - 1Z AR 188/05 -, Rn. 12, juris) bleibt die Bindung der vorgenommenen Gerichtsstandsbestimmung auch nach einer weiteren Parteierweiterung bestehen.
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